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Qualifizierte Nachrangdarlehen

Christian Strauß

28. Jän. 2023

Steuerliche Behandlung von qualifizierten Nachrangdarlehen aus Sicht von Investoren

Was ist unter einem qualifizierten Nachrangdarlehen zu verstehen? 


Ein qualifiziertes Nachrangdarlehen ist eine spezielle Form des Darlehens, bei dem der Darlehensgeber auf bestimmte Rechte zugunsten anderer Gläubiger verzichtet.


Im Falle einer Insolvenz oder Liquidation des Darlehensnehmers wird das Nachrangdarlehen erst nach der Befriedigung aller anderen Gläubiger bedient. Das bedeutet, dass der Darlehensgeber erst dann Zahlungen erhält, wenn die Forderungen aller anderen Gläubiger vollständig beglichen wurden.


Ein Nachrangdarlehen gilt als "qualifiziert", wenn der Darlehensgeber nicht nur die Nachrangigkeit akzeptiert, sondern auch auf die Rückzahlung seiner Forderung verzichtet, sofern diese eine Insolvenz des Darlehensnehmers herbeiführen würde. Das dient dazu, die finanzielle Stabilität des Unternehmens zu sichern.


Ab wann bin ich als Investorin und Investor in Österreich steuerlich ansässig? 


Im Steuerrecht stellt sich zuallererst die Frage, in welchem Land Sie als Investorin und Investor steuerlich ansässig sind. Denn von der steuerlichen Ansässigkeit in Österreich hängt ab, ob Sie überhaupt und daran folgend in welchem Umfang Sie in Österreich mit ihrem qualifizierten Nachrangdarlehen steuerpflichtig werden. 


Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen als Privatperson halten: 

Für die steuerliche Ansässigkeit sind zwei Ebenen zu beachten: Zunächst die Ebene des nationalen österreichischen Steuerrechts, die sich die Frage stellt, ob Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind (d.h. mit Ihrem sämtlichen Einkommen besteuert werden, unabhängig in / aus welchem Land Sie dieses verdient / bezogen haben). Sie sind in Österreich immer dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (grds mehr als 183 Tage) haben. Ferienwohnungen gelten bereits als Wohnsitz. Allerdings besteht hierfür die Ausnahme, dass Sie bei einer Nutzung von weniger als 70 Tagen in Österreich prinzipiell nicht unbeschränkt steuerpflichtig werden. 

Sollten Sie in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig sein, so sind Sie in Österreich auch nicht steuerlich ansässig. 


Sollten Sie in Österreich hingegen unbeschränkt steuerpflichtig sein, so stellt sich in einer nächsten Ebene die Frage, ob Sie nach den Prinzipien der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich steuerlich ansässig sind.  


Die Klärung der steuerlichen Ansässigkeit ist im Detail technisch höchst komplex. In den meisten Fällen lässt sich die steuerliche Ansässigkeit jedoch sehr leicht beantworten: Sie werden in Österreich jedenfalls dann steuerlich ansässig sein, wenn Sie ausschließlich in Österreich leben und beruflich tätig sind.  


Sollten Sie in mehr als einem Land beruflich tätig sein, oder grenzüberschreitende enge familiäre Verflechtungen haben, wird die Beantwortung der Frage, ob Sie in Österreich steuerlich ansässig sind, aufwendiger. Als Grundsatz gilt, dass Sie in Österreich immer dann als steuerlich ansässig gelten, wenn sich ihr beruflicher und privater Lebensmittelpunkt in Österreich befindet. Sollten Sie z.B. mit Ihrer Familie in Österreich leben, aber beruflich als Pendler im Nachbarland tätig sein, wird sich ihre steuerliche Ansässigkeit prinzipiell unverändert in Österreich befinden. Sollten Sie jedoch in Österreich nur beruflich tätig sein, Sie jedoch zudem im Ausland wohnen und sich ihre gesamten privaten Beziehungen im Ausland befinden, so werden Sie in Österreich prinzipiell nicht steuerlich ansässig sein.  


Sollten Sie in Österreich über eine Ferienwohnung verfügen und die Ferienwohnung tatsächlich nur für Ihren Urlaub benutzen, so werden Sie prinzipiell nicht in Österreich steuerlich ansässig. Wenn Sie aber eine Ferienwohnung für mehr als 70 Tage in Österreich benutzen und damit gemäß der ersten Ebene als in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig gelten, so ist in Hinblick auf die Wohnsitze in den anderen Ländern (im anderen Land) zu klären, wo sie tatsächlich steuerlich ansässig sind.  


In solchen komplexen Fällen (d.h. wenn Sie in Österreich gemäß der ersten Ebene unbeschränkt steuerpflichtig sind aber gemäß der zweiten Ebene in Österreich nicht steuerlich ansässig sind) sollten Sie stets Rücksprache mit einem österreichischen Steuerberater halten.  


Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen in Ihrem Einzelunternehmen halten: 

Es gelten die obigen steuerlichen Ausführungen über den Abschluss als Privatperson sinngemäß. 


Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen über Ihre GmbH abgeschlossen haben: 

GmbH’s sind in Österreich immer dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich der Sitz der GmbH oder der Ort der Geschäftsleitung in Österreich befindet. Sollte beides nicht zutreffen, so handelt es sich bei der GmbH um keine in Österreich ansässige Gesellschaft.  

Besonderheiten können dann bestehen, wenn die GmbH in Österreich über eine Betriebsstätte verfügt und das qualifizierte Nachrangdarlehen aufgrund der funktionalen Zuordnung der österreichischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Hierbei handelt es sich jedoch um Ausnahmen und nicht um den Regelfall, die im Einzelfall steuerlich abzuklären sind. 


Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Investition mittels qualifizierten Nachrangdarlehen mit steuerlicher Ansässigkeit für mich in Österreich? 


Bei steuerlicher Ansässigkeit in Österreich treffen Sie als Investorin und Investor die alleinigen steuerlichen Pflichten zur Besteuerung des qualifizierten Nachrangdarlehen, zur Abgabe einer grundsätzlich erforderlichen Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt sowie zur Entrichtung der darauf entfallenden Steuer. 


Welche steuerlichen Pflichten anfallen und wann diese anfallen, können Sie den weiteren FAQ entnehmen. 


Dem Darlehensnehmer treffen für das qualifizierte Nachrangdarlehen keine steuerlichen Pflichten und für den Darlehensnehmer besteht auch keine steuerrechtliche Befugnis Ihre steuerlichen Pflichten zu übernehmen.    


Was bzw welche Bestandteile habe ich aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen in Österreich zu versteuern? 


Grundsätzlich sind sämtliche Komponenten aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen zu versteuern, die für die Hingabe des Darlehens gewährt werden. 


Hierunter fallen jedenfalls die vereinnahmten Zinsen sowie auch sonstige Vorteile, die Ihnen als Gegenleistung für die Hingabe des Darlehens zustehen (wie etwa Gutscheine und Treuebonus, zusätzlicher Zinsbonus für Dauerkunden). Die Gutscheine und der Treuebonus sind dabei mit dem Wert zu versteuern, der Ihnen zukommt.  


Ob die Teilnahme an Gewinnspielen bei Ihnen der Steuerpflicht unterliegt, hängt von den jeweiligen Konditionen des Gewinnspiels ab. Ganz allgemein unterliegen Gewinne aus der Teilnahme an einem Glückspiel (Lotterie) nicht der Einkommensteuerpflicht. Sollten Gewinnspiele so ausgestaltet sein, dass diese vom Emittenten freiwillig für Werbezwecke angeboten werden sowie nicht fester Vertragsbestandteil einer Finanzierungsvergabe sein und sollte es sich bei dem Gewinnspiel (insb hinsichtlich der Gewinnchancen) um ein Glückspiel handeln, sollte dies unseres Erachtens gegen eine Einkommensteuerpflicht des Gewinnspiels sprechen. Sollte hingegen das Gewinnspiel einen nicht unwesentlichen Vergütungsbestandteil einer Finanzierungsvergabe ausmachen, könnte dies für eine Einkommensteuerpflicht des Gewinnspiels sprechen. Daher sollten Sie für den konkreten Anlassfall mit Ihrem Steuerberater Rücksprache halten, ob es sich bei dem Gewinnspiel um einen steuerpflichtigen Bestandteil Ihres qualifizierten Nachrangdarlehens handelt oder nicht. 


Wie wird ein qualifiziertes Nachrangdarlehen in Österreich grundsätzlich besteuert? 


Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen als Privatperson abgeschlossen haben: 

Das qualifizierte Nachrangdarlehen unterliegt für Sie als in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger der vollumfänglichen Besteuerung. Damit sind sämtliche aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen erzielten Einkünften in Österreich zu versteuern. 

Einkünfte aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen gelten steuerlich als sogenannte Einkünfte aus Kapitalvermögen. Grundsätzlich sind solche Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem besonderen Steuersatz von 25% bzw 27,5% zu versteuern. Dies gilt jedoch nicht für Darlehen, die von Privatpersonen begeben werden, d.h. konkret für das qualifizierte Nachrangdarlehen. Die Besteuerung der qualifizierten Nachrangdarlehen erfolgt zusammen mit den von Ihnen sonstigen erzielten Einkünften (z.B. Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis) zu den gewöhnlichen Einkommensteuertarifen (sog progressive Besteuerung mit Steuerstufen von 0% bis 55%; d.h. bei höheren Einkommen steigt der anwendbare Steuersatz; siehe: Steuertarif und Steuerabsetzbeträge).   


Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen Ihrem Einzelunternehmen zugeordnet wird: 

Es gelten die obigen steuerlichen Ausführungen über den Abschluss als Privatperson, d.h. das qualifizierte Nachrangdarlehen unterliegt gemeinsam mit den übrigen Einkünften des Einzelunternehmens der progressiven Besteuerung.  

Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen über Ihre GmbH abgeschlossen haben:

Sämtliche Einkünfte aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen sind Teil des steuerpflichtigen Gewinnes der GmbH und unterliegen auf Ebene der GmbH der Körperschaftsteuerpflicht. Die Körperschaftsteuer beträgt derzeit 23%. 


Kann ich Aufwendungen / Ausgaben steuerlich geltend machen / berücksichtigen, die für das Darlehen angefallen sind oder gibt es einen pauschalen Abzug für Aufwendungen / Ausgaben? 


Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen als Privatperson abgeschlossen haben: 

Es können grundsätzlich sämtliche Aufwendungen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen angefallen sind, steuerlich berücksichtigt werden.

  

Das für Kapitaleinkünfte grundsätzlich bestehende Abzugsverbot (gem. § 20 Abs 2 EStG), wonach Aufwendungen / Ausgaben nicht abgezogen werden können, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften stehen, sind für das qualifizierte Nachrangdarlehen nicht anwendbar, da der progressive Steuertarif Anwendung findet und nicht der Sondersteuersatz von 25% bzw. 27,5%. 


Aufwendungen / Ausgaben für Beratungsleistungen zum qualifizierten Nachrangdarlehen von einem Steuerberater fallen beispielsweise hierunter oder können auch übergeordnet als sogenannte Sonderausgaben berücksichtigt werden. 


Ein pauschaler Abzug von Aufwendungen für das qualifizierte Nachrangdarlehen sowie ganz generell für Einkünfte aus Kapitalvermögen besteht nicht. 


Sofern das qualifizierte Nachrangdarlehen Ihrem Einzelunternehmen zugeordnet wird: 

Es gelten die obigen Ausführungen, d.h. es können grundsätzlich sämtliche im Zusammenhang stehende Aufwendungen / Ausgaben für das qualifizierte Nachrangdarlehen steuerlich berücksichtigt werden. 


Ein pauschaler Abzug von Aufwendungen für das qualifizierte Nachrangdarlehen sowie ganz generell für Einkünfte aus Kapitalvermögen besteht nicht. 


Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen über Ihre GmbH abgeschlossen haben: 

Es können prinzipiell sämtliche Aufwendungen geltend gemacht werden, die für das qualifizierte Nachrangdarlehen bei der GmbH angefallen sind. Das strenge / strikte Abzugsverbot für Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen stehen, ist auch hier nicht anwendbar. 


Kann ich einen Freibetrag für investierte Gewinne oder den Investitionsfreibetrag für das qualifizierte Nachrangdarlehen geltend machen? 


Das qualifizierter Nachrangdarlehen kann weder für den Freibetrag für investierte Gewinne (sogenannter investitionsbedingter Gewinnfreibetrag) gem. §10 EStG noch für den Investitionsfreibetrag gem. § 11 EStG genutzt werden. 


Der Freibetrag für investierte Gewinne gem. § 10 EStG kann nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen) sowie für gewisse spezielle Wertpapiere genutzt werden. Das qualifizierte Nachrangdarlehen ist kein abnutzbares Wirtschaftsgut sowie kein qualifiziertes Wertpapier und scheidet daher für die Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages aus.  


Gleiches gilt auch für den Investitionsfreibetrag gem. § 11 EStG. Der Investitionsfreibetrag kann nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens berücksichtigt werden. Bei dem qualifizierten Nachrangdarlehen handelt es sich nicht um ein abnutzbares Wirtschaftsgut.  


Welche sonstigen steuerlichen Begünstigungen können mir für das qualifizierte Nachrangdarlehen zur Verfügung stehen? 


Neben den zuvor genannten Freibeträgen (Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG und Investitionsfreibetrag gem. § 11 EStG) bestehen auch keine sonstigen spezifischen steuerlichen Begünstigungen für das qualifizierte Nachrangdarlehen. Es können somit grundsätzlich nur jene Ausgaben / Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die für das qualifizierte Nachrangdarlehen tatsächlich angefallen sind. 


Bin ich zur Abgabe einer Steuererklärung für das qualifizierte Nachrangdarlehen verpflichtet und treffen mich ansonsten Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt? 


Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen als Privatperson abgeschlossen haben: 

Sollten Sie bereits ohnehin zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sein, so gilt dies unverändert auch für die Einkünfte aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen, dh diese Einkünfte sind zusammen mit den übrigen Einkünften in der Steuererklärung anzugeben.  


Sollten Sie hingegen bisher ausschließlich Einkünfte aus einem Dienstverhältnis in Österreich bezogen haben und hierdurch nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sein, so ist für das qualifizierte Nachrangdarlehen der Freibetrag gem. § 39 (5), § 41(1)Z. 1 EStG zu beachten:  


In Österreich steuerlich ansässige Investorinnen und Investoren, können bei Einkünften ausschließlich aus einem Angestelltenverhältnis bis zu EUR 730,00 dazuverdienen, ohne eine Einkommenssteuererklärung abgeben zu müssen. Die Einkünfte (hier z.B. Zinsen, etwaige Bonuszahlungen und Gutscheine aus Nachrangdarlehen – beachten Sie, dass auch andere von Ihnen erzielte Einkünfte darunter fallen können) sind bis EUR 730,00 steuerfrei. Bitte beachten Sie ebenso, dass dieser Freibetrag für alle darunterfallenden Einkünfte pro Jahr kumuliert gilt. Bei Überschreiten der Grenze von EUR 730,00 verringert sich dieser Freibetrag um den Überschreitungsbetrag. Bedeutet, dass bei Einkünften ab EUR 1.460,00 kein Freibetrag mehr zusteht. 


Es ist zu beachten, dass das Finanzamt stets die Abgabe einer Steuererklärung von Ihnen verlangen kann, d.h. Sie dazu spezifisch auffordern kann. 

Sonstige proaktive Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt (z.B. über den Abschluss oder die Rückzahlung des qualifizierten Nachrangdarlehens) bestehen aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen nicht. 


Sofern das qualifizierte Nachrangdarlehen Ihrem Einzelunternehmen zugeordnet wird: 

Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergibt sich aus Ihrer persönlichen Steuersituation. Prinzipiell ist als Einzelunternehmer/in von einer Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für die von Ihnen erzielten betrieblichen Einkünfte auszugehen (insbesondere wenn Ihr Einzelunternehmen bilanziert wird oder Ihre Einkünfte oberhalb der Progressionsgrenze / Freigrenze von derzeit EUR 12.816 liegt). 


Es ist zu beachten, dass das Finanzamt stets die Abgabe einer Steuererklärung von Ihnen verlangen kann.

 

Sonstige proaktive Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt (z.B. über den Abschluss oder die Rückzahlung des qualifizierten Nachrangdarlehens) bestehen aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen nicht. 


Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen über Ihre GmbH abgeschlossen haben: 

Es besteht (von ganz speziellen Ausnahmen abgesehen) eine Pflicht zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung für die von der GmbH erzielten Einkünfte. 


Wie (in welchem Formular / Eingabefeld) habe ich die Besteuerung des qualifizierten Nachrangdarlehen als Privatperson in der Steuererklärung vorzunehmen? 


Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen als Privatperson abgeschlossen haben: 

Die Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen aus Nachrangdarlehen sind in der Einkommenssteuererklärung (E1) in der Beilage (E1Kv) Kapitalvermögen unter der Kennzahl 857 anzugeben.

 

Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen im Einzelunternehmen halten: 

Die Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen aus Nachrangdarlehen sind in der Einkommenssteuererklärung (E1) in der Beilage (E1a) betriebliche Einkünfte unter der Kennzahl 9090 anzugeben.

 

Die Erfassung sollte ohnehin durch Ihre Steuerberatung bei der Bilanzierung iVm der Erstellung der Steuererklärung erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Erfassung von Zinsen oder anderen Erträgen aus dem Darlehen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern nach dem Zuflusszeitpunkt erfolgt und bei Bilanzierern dem betreffenden Zeitraum wirtschaftlich zugeordnet werden muss. 


Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen über Ihre GmbH halten: 

Die Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen aus Nachrangdarlehen sind in der Körperschaftsteuererklärung (K1) unter der Kennzahl 9090 anzugeben.


Die Erfassung sollte ohnehin durch Ihre Steuerberatung bei der Bilanzierung iVm der Erstellung der Steuererklärung erfolgen. 


Bis wann muss ich die Einkünfte aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen in meiner Steuererklärung deklarieren und die Steuererklärung übermitteln? 


Sofern Sie Ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung privat einreichen (d.h. nicht durch einen österreichischen Steuerberater vertreten werden), besteht eine Einreichungsfrist bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres (bei elektronischer Übermittlung). Nach Absprache mit dem Finanzamt kann gegebenenfalls die Frist zur Abgabe verlängert werden.

 

Sollten Sie durch einen Steuerberater vertreten werden, besteht Einreichungsfrist bis spätestens zum 31. März des zweitfolgenden Kalenderjahres. Der Steuerberater kann jedoch bereits vor dieser Frist zur Abgabe verpflichtet werden, da zwischen Finanzverwaltung und Steuerberater gesonderte gestaffelte Abgabefristen (-quoten) bestehen.  


Muss ich etwas Besonderes beachten, wenn das qualifizierte Nachrangdarlehen rückgezahlt wird?


Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen als Privatperson abgeschlossen haben: 

Die Tilgung, Rückzahlung des qualifizierten Nachrangdarlehens zur Nominale (d.h. jenes Geldbetrages, das Sie als Darlehen überlassen haben) ist stets steuerneutral. 


Sofern das qualifizierte Nachrangdarlehen Ihrem Einzelunternehmen zugeordnet wird: 

Die Tilgung, Rückzahlung des qualifizierten Nachrangdarlehens zur Nominale ist grundsätzlich steuerneutral. Sollte das qualifizierte Nachrangdarlehen jedoch in den steuerlichen Büchern Ihres Einzelunternehmens abgewertet worden sein (z.B. weil von keiner vollständigen Rückzahlung des qualifizierten Nachrangdarlehens ausgegangen wurde), so wurde diese Abwertung in den Vorjahren steuerlich geltend gemacht. Folglich ist nun auch die Rückzahlung (d.h. jenes Betrages, das in Vorjahren abgewertet wurde) im Zeitpunkt der Rückzahlung steuerpflichtig, sofern das ganze Darlehen zurückbezahlt wurde. Das Gesamtergebnis ist jedoch das gleiche: die Rückzahlung des qualifizierten Nachrangdarlehens ist insgesamt steuerneutral bzw. nicht steuerpflichtig, wenn Sie genau die Nominale zurückerhalten.  


Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen über Ihre GmbH abgeschlossen haben: 

Die Tilgung, Rückzahlung des qualifizierten Nachrangdarlehens zur Nominale ist grundsätzlich steuerneutral. Sollte das qualifizierte Nachrangdarlehen jedoch in den Büchern Ihres GmbH abgewertet worden sein (z.B. weil von keiner vollständigen Rückzahlung des qualifizierten Nachrangdarlehens ausgegangen wurde), so wurde diese Abwertung in den Vorjahren steuerlich geltend gemacht. Folglich ist nun auch die Rückzahlung (d.h. jenes Betrages, das in Vorjahren abgewertet wurde) im Zeitpunkt der Rückzahlung steuerpflichtig. Das Gesamtergebnis ist jedoch das gleiche: die Rückzahlung des qualifizierten Nachrangdarlehens ist bis zum Nominale insgesamt steuerneutral bzw. nicht steuerpflichtig. 


Kann ich die Einnahmen aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen mit Verlusten verrechnen? 


Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen als Privatperson abgeschlossen haben: 

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen besteht eine sehr eingeschränkte Möglichkeit zur Verrechnung von Verlusten. So können prinzipiell die Einkünfte aus dem qualifizierten Darlehen nicht mit Verlusten aus Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, die der Kapitalertragsteuer bzw. dem Sondersteuersatz von 25% bzw. 27,5% unterliegen.  


Wird weniger als das Nominale (d.h. jenes Geldbetrages, das Sie überlassen haben) zurückbezahlt, so entsteht im Ausmaß der Differenz ein Verlust. Dieser Verlust kann nur mit anderen tarifbesteuerten/progressivbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Zum Beispiel mit Zinsen aus Privatdarlehen desselben Kalenderjahres. Die Verlustverrechnung muss in der Steuererklärung des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Ein Verlustvortrag in das Folgejahr ist nicht möglich. 


Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen im Einzelunternehmen halten: 

Sollten Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen steuerlich in ihrem Einzelunternehmen halten, so können die daraus erzielten Einkünfte mit den übrigen Einkünften / Verlusten aus dem Einzelunternehmen verrechnet werden bzw. auch mitunter mit steuerpflichtigen Einkünften aus anderen Einkunftsquellen (z.B. Vermietung und Verpachtung) verrechnet werden. Zudem besteht im Falle eines Verlustes aus dem Einzelunternehmen grundsätzlich ein zeitlich unbeschränkter Verlustvortrag.  


Aufwendungen aus Abwertungen oder endgültige Verluste aus diesem Darlehen sind daher im Rahmen Ihres Einzelunternehmens vorrangig zu verrechnen. Dafür sollte unbedingt Rücksprache mit Ihrer Steuerberatung gehalten werden. 


Sofern Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen über Ihre GmbH halten: 

Sollten Sie das qualifizierte Nachrangdarlehen steuerlich über Ihre GmbH abgeschlossen haben, so können die steuerpflichtigen Einkünfte aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen mit den übrigen Einkünften / Verlusten der GmbH verrechnet werden. Sollte die GmbH insgesamt einen steuerlichen Verlust erzielen, kann dieser Verlust grundsätzlich zeitlich unbeschränkt vorgetragen werden. Eine Verrechnung des Verlustes ist in Folgejahren jedoch prinzipiell mit 75% der Gewinne der Folgejahre beschränkt. 






*****Haftungsausschluss*****


Es ist stets zu beachten, dass es sich bei den gegenständlichen Steuernews um allgemeine und teilweise sprachlich sowie steuerrechtlich vereinfachte Informationen handelt. Aufgrund der hohen Komplexität des Steuerrechts können die Steuernews daher keine einzelfallabhängige Steuerberatung ersetzen, die die für die steuerliche Würdigung notwendigen Fakten und Informationen vollumfassend einbezieht. Wir können daher nicht ausschließen, dass eine steuerliche Würdigung des Einzelfalls von den hier dargestellten Steuernews abweichen. 


Zudem sind die Steuernews als keine abschließende oder vollständige Aufstellung aller möglichen steuerlichen Aspekte zu betrachten, die sich für die Investorinnen und Investoren ergeben können.  


Wir übernehmen ausdrücklich keine Haftung oder Gewährleistung für Personen / Empfänger der gegenständlichen Steuernews.  


Auf Basis der Steuernews sollten keine Rechtshandlungen gesetzt werden. Für die steuerliche Handhabung Ihres qualifizierten Nachrangdarlehen sollte stets ein Steuerberater kontaktiert werden. 





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